1.4 Beginn des Arbeitsverhältnisses – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
1.4 Beginn des Arbeitsverhältnisses...
Zwischen der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und dem vereinbarten Arbeitsbeginn liegen im Allgemeinen einige Wochen. In diesem Zeitraum müssen beide Seiten den Arbeitsvertrag nicht erfüllen, haben aber alles zu unterlassen, was die vereinbarte Zusammenarbeit stören könnte. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags begründen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits das Arbeitsverhältnis, mit Leben erfüllt wird es ab dem Tag des vereinbarten Beginns.
Der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien. Das Arbeitsverhältnis beginnt tatsächlich mit der Aufnahme der vereinbarten Arbeitstätigkeit durch den Arbeitnehmer. Der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses kann mit dem tatsächlichen Beginn zusammenfallen, muss aber nicht.
Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags
Das Buch beim Springerverlag: http://www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4