1.16 Nebentätigkeiten – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
1.16 Nebentätigkeiten...
Jeder Arbeitnehmer darf frei darüber entscheiden, ob er nur einer Beschäftigung oder mehreren Beschäftigungen nachgehen will, und in welchem zeitlichen Umfang er seine Arbeitskraft verwerten will. Daher sind Nebentätigkeiten grundsätzlich erlaubt. Der Arbeitgeber kann allerdings verlangen, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Nebentätigkeit anzeigt nach. Nebentätigkeit setzt dabei begrifflich voraus, dass der Arbeitnehmer einer Hauptbeschäftigung nachgeht. Als Hauptbeschäftigung gilt die Beschäftigung, die in zeitlicher und/oder finanzieller Hinsicht überwiegt. Wer also z.B. zwei Teilzeitbeschäftigungen mit je 20 Stunden ausübt, hat zwei gleichwertige Beschäftigungen und nicht einen Haupt- und einen Nebenjob.
Eine Grenze findet die Freiheit des Arbeitnehmers, eine Nebentätigkeit auszuüben, wenn er mit der Nebentätigkeit
- gegen seine vertraglichen Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis verstößt,
- seine vertraglichen Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen kann,
- gegen gesetzliche Vorschriften und besonders gegen Arbeitnehmerschutzgesetze verstößt.
Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4