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17.06.2012 Alter: 13 yrs

1.11 Geringfügig entlohnte Beschäftigte – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z

1.11 Geringfügig entlohnte Beschäftigte...


Minijob ist

ein anderes Wort für geringfügig entlohnte Beschäftigung,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Gestaltungsform, die am häufigsten für Aushilfsarbeitsverhältnisse genutzt wird,
ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen monatlichen Vergütung von nicht mehr als 400 €, das für den Arbeitnehmer sozialversicherungs- und steuerfrei ist.
Weitere Grenzen müssen nicht beachtet werden. Es gibt keinen Mindeststundenlohn, es sei denn für die ganze Branche gilt ein solcher, und keine Mindest- oder Höchstarbeitszeit. Arbeitszeit und Vergütung können frei im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden. Möglich ist eine Vergütung nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ebenso wie die Vereinbarung einer monatlich gleich bleibenden Vergütung.

Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge zur Kranken- (z. Zt. 13%) und Rentenversicherung (z. Zt. 15%) und Lohnsteuer (z. Zt. 2%) ab. In den meisten geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnissen zahlt der Arbeitgeber diese Lohnnebenkosten aus seiner Tasche, mit der Folge, dass für den Arbeitnehmer im Minijob der Satz gilt: Brutto ist gleich Netto.

Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4